Kanzlei für Steuerrecht

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich um eine Verkehrssteuer. Gemäß den Art. 106 und 108 des Grundgesetzes unterliegt die Verwaltungshoheit sowie die Ertragshoheit beim Bund. Die Kraftfahrzeugsteuer wird vom Fahrzeughalter erhoben, wenn dieser ein Fahrzeug besitzt, das zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt ist. Wann die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, ist in § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt. Demnach wird die Steuer fällig beim Halten von inländischen Fahrzeugen, beim Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange diese sich im Inland befinden sowie bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden.

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