Kanzlei für Steuerrecht

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Die Finanzämter erlassen jährlich weit über 100 Millionen Verwaltungsakte, von denen ein nicht unerheblicher Teil mit einem außergerichtlichen Einspruch angefochten wird. Um eine einheitliche und qualifizierte Bearbeitung der Einsprüche sicherzustellen, sind in den Finanzämtern besondere Rechtsbehelfsstellen eingerichtet, denen die Erledigung der Rechtsbehelfe obliegt. Im Besteuerungsverfahren ist zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfen zu unterscheiden. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe (Klage und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen) richten sich nach den Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO). Als außergerichtlicher Rechtsbehelf ist der Einspruch nach § 347 Abgabenordnung (AO) vorgesehen. Der Einspruch eröffnet das in der Regel dem gerichtlichen Rechtsschutz vorausgehende Vorverfahren (vgl. § 44 FGO). Der Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet, darüber hinaus in den in § 347 Abs. 1 Nr. 2 – 4 AO genannten Angelegenheiten (Vollstreckungsangelegenheiten, Steuerberatungsangelegenheiten, Angelegenheiten kraft gesetzlicher Verweisung). Gemeinden, die Verwaltungsakte in Steuersachen erlassen, sind keine Finanzbehörden im Sinne des § 6 AO. Deshalb ist gegen solche Verwaltungsakte der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Finanzverwaltungsweg gegeben. Keine Abgabenangelegenheit ist das Steuerstrafverfahren (§ 347 Abs. 3 AO). Für dieses Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des Strafverfahrensrechts (also insbesondere der StPO), soweit nach §§ 385 ff. AO keine Sonderregelungen eingreifen. § 348 AO enthält einen Katalog von Fällen, in denen der Einspruch nicht statthaft ist. Einsprüche sind schriftlich, elektronisch, telegrafisch oder zur Niederschrift an Amtsstelle einzulegen. Inhaltlich ist nur erforderlich, dass aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Anzubringen ist der Einspruch grundsätzlich bei der Ausgangsbehörde. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich 1 Monat.

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